Vergabeverordnung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8) |
1Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften vom 07.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.02.2024 | Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften | 07.02.2024 | |
18.07.2019 | Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit | 12.07.2019 |
Rechtsprechung zu § 2 VgV
154 Entscheidungen zu § 2 VgV in unserer Datenbank:
- BayObLG, 17.06.2021 - Verg 6/21
Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen und ...
- VK Niedersachsen, 11.12.2018 - VgK-50/18
eVergabe von Bauleistungen: Teilnahmeantrag ist zu verschlüsseln!
- VK Bund, 19.03.2018 - VK 1-13/18
Neubau Bürogebäude
- VK Niedersachsen, 01.02.2023 - VgK-27/22
Preisgleitklausel ist nach wie vor ein Muss!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - 4 A 2038/16
Streit um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen Vergaberechtsverstößen im ...
- VK Westfalen, 25.06.2020 - VK 1-14/20
Referenzen müssen vergleichbar, nicht identisch sein!
- VK Niedersachsen, 15.12.2020 - VgK-46/20
Vergabeunterlagen intransparent: Fehlerkorrektur auch nach Submission!
- SG Düsseldorf, 29.04.2016 - S 42 SO 73/16
Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung für den "Einsatz von ...
- VG Magdeburg, 19.09.2017 - 3 A 180/16
Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften im Zuwendungsrecht
- OLG Schleswig, 10.12.2020 - 54 Verg 4/20
Komplexes Großbauvorhaben: Bieter muss über Berufserfahrung verfügen!