Vergabeverordnung

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Vergabe von Bauaufträgen

1Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12.07.2019 (BGBl. I S. 1081), in Kraft getreten am 18.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit12.07.2019BGBl. I S. 1081

Rechtsprechung zu § 2 VgV

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Querverweise

Auf § 2 VgV verweisen folgende Vorschriften:

    VOB/A (VOB/A 2012) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 1 EG (Anwendungsbereich)
        § 12 EG (Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen)
        § 22 EG (Baukonzessionen)
    VOB/A (VOB/A 2009) 
      § 1 (Bauleistungen)
      § 12 (Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen)
      § 22 (Baukonzessionen)
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