Vergabeverordnung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8) |
1Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.07.2019 | Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit | 12.07.2019 |
Rechtsprechung zu § 2 VgV
149 Entscheidungen zu § 2 VgV in unserer Datenbank:
- BayObLG, 17.06.2021 - Verg 6/21
Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen und ...
- VK Niedersachsen, 01.02.2023 - VgK-27/22
Preisgleitklausel ist nach wie vor ein Muss!
- VK Niedersachsen, 11.12.2018 - VgK-50/18
eVergabe von Bauleistungen: Teilnahmeantrag ist zu verschlüsseln!
- VK Bund, 19.03.2018 - VK 1-13/18
Neubau Bürogebäude
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - 4 A 2038/16
(Teil-)Rücknahme einer Zuwendung: Zuwendungsgeber muss Einzelumstände würdigen!
- VG Magdeburg, 19.09.2017 - 3 A 180/16
Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften im Zuwendungsrecht
- OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16
Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und ...
- OLG Schleswig, 10.12.2020 - 54 Verg 4/20
Komplexes Großbauvorhaben: Bieter muss über Berufserfahrung verfügen!
- VK Westfalen, 25.06.2020 - VK 1-14/20
Referenzen müssen vergleichbar, nicht identisch sein!
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Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung für den "Einsatz von ...