Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135) |
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. | § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), | |
2. | § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, | |
3. | § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), | |
4. | § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, | |
5. | § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, | |
6. | § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), | |
7. | § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), | |
8. | den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), | |
9. | Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder | |
10. | den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). |
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) 1Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) 1Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. 2Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. 3§ 125 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.03.2021 | Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche | 09.03.2021 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 18.07.2017 | |
15.10.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 11.10.2016 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
beschreibung § 122Eignung § 123Zwingende Ausschlussgründe § 124Fakultative Ausschlussgründe § 125Selbstreinigung § 126Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse § 127Zuschlag § 128Auftragsausführung § 129Zwingend zu berücksichtigende Ausführungs-
bedingungen § 130Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 131Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrs-
leistungen im Eisenbahnverkehr § 132Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 133Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen § 134Informations- und Wartepflicht § 135Unwirksamkeit
Rechtsprechung zu § 123 GWB
143 Entscheidungen zu § 123 GWB in unserer Datenbank:
- VK Bund, 10.11.2023 - VK 1-63/23
Vergabe von Entwicklungs-, Liefer- und Dienstleistungen für eine Software: Kein ...
- VK Südbayern, 17.03.2020 - Z3-3-3194-1-47-11/19
Leistungen, Nichtzulassung, Vergabekammer, Vergabeverfahren, Bieter, ...
- BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21
1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 24.06.2021 - Verg 2/21
Ausschluss vom Vergabeverfahren von Angeboten wirtschaftlich miteinander ...
- BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21
Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren
- VK Südbayern, 12.01.2021 - 3194.Z3-3_01-20-15 Corona
Coronavirus, SARS-CoV-2, Vergabeverfahren, Vergabekammer, Leistungen, Ermessen, ...
- BayObLG, 24.06.2021 - Verg 2/21
- VK Bund, 12.10.2020 - VK 2-77/20
§ 124 Abs. 1 Nr. 4, § 125 GWB
- VK Niedersachsen, 26.03.2019 - VgK-03/19
Auftraggeber darf zweifelhafte Bieterangaben nicht selbst korrigieren!
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 13.05.2019 - 13 Verg 2/19
Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ...
- OLG Celle, 13.05.2019 - 13 Verg 2/19
- VK Rheinland, 29.11.2023 - VK 30/23
Zweifel an der Eignung: Kein Ausschluss ohne vollständige Aufklärung!
Querverweise
Auf § 123 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von Konzessionen
- § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)