Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Sechster Abschnitt - Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§§ 29a - 30) |
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) 1Die Geldbuße beträgt
1. | im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, | |
2. | im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro. |
2Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. 4Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(2a) 1Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. 2Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. 3Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) 1Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. 2Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. 3Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 | |
30.08.2002 | Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro | 22.08.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 30 OWiG
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§ 30 OWiG in Nachschlagewerken
- § 30 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufsichtspflichtverletzung (OWiG)
Querverweise
Auf § 30 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 88 (Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- § 130
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 (Zwingende Ausschlussgründe)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 444 (Verfahren)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 147c (Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten)
- Börsengesetz (BörsG)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 50 (Bußgeldvorschriften)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 96 (Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 24 (Bußgeldvorschriften)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)