Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt, | |
| 2. | entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht, | |
| 2a. | entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, | |
| 2b. | entgegen § 47b eine Anzeige nicht vornimmt, | |
| 3. | entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt, | |
| 4. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder | |
| 5. | entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht. |
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, | |
| 2. | entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 3. | entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |
| 4. | entgegen § 16g Absatz 4 Satz 1, § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt, | |
| 2. | einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt, | |
| 2a. | entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist, | |
| 2b. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1, § 15b Absatz 4 Satz 2 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt, | |
| 3. | entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt, | |
| 4. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt, | |
| 5. | (weggefallen) | |
| 5a. | entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen, | |
| 5b. | einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, | |
| 6. | entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder | |
| 7. | einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat nach § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 06.02.2026 | Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union | 03.02.2026 | |
| 24.12.2025 | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) | 22.12.2025 | |
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 | |
| 01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
| 15.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters | 09.07.2021 | |
| 24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 01.01.2020 | Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung | 08.07.2019 | |
| 21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
| 01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
| 15.06.2017 | Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 08.06.2017 | |
| 06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
| 01.01.2016 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
| 01.01.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern | 23.12.2014 | |
| 06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
| 01.09.2011 | Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige | 12.04.2011 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 98 AufenthG
116 Entscheidungen zu § 98 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Darmstadt, 24.08.2026 - 5 L 1003/26
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VG Aachen, 11.06.2026 - 8 K 1084/24
- VGH Bayern, 13.04.2023 - 19 ZB 22.79
Keine Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage während des Verfahrens der ...
- VG Potsdam, 05.12.2018 - 8 K 4598/16
Aufenthaltstitel
- OLG Zweibrücken, 22.08.2023 - 1 ORbs 4 SsRs 25/23
Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die ...
- VG Bayreuth, 17.06.2026 - B 6 S 26.592
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium an chinesischen ...
- SG Potsdam, 17.01.2025 - S 33 AS 894/24
Ukrainischer Staatsbürger, Wohnsitzregelung, örtlich zuständiger Leistungsträger
- VGH Bayern, 15.05.2025 - 10 BV 25.542
Erteilung einer "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" wegen ...
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22
Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise- ...
Querverweise
Auf § 98 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 56a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71a (Zuständigkeit und Unterrichtung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)