Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten (§§ 71 - 74) |
(1) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. 2Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. 2Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(3) 1Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
erfordernisse § 72aAbgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken § 73Sonstige Beteiligungs-
erfordernisse im Visumverfahren, im Registrier-
und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln § 73aUnterrichtung über die Erteilung von Visa § 73bÜberprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen § 73cZusammenarbeit mit externen Dienstleistungs-
erbringern § 74Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Rechtsprechung zu § 71a AufenthG
3 Entscheidungen zu § 71a AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 28.07.2020 - 38 L 349.20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung
- VG Berlin, 03.02.2022 - 38 K 595.21
- VG Würzburg, 31.01.2014 - W 3 K 11.30376