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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k)   
   Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91k)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthG (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthG
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsgesetz
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§ 91k
Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358

Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 1358/2024 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 gegenüber den nach der Verordnung (EU) 1358/2024 benannten Behörden, die Daten zum Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und j der Verordnung (EU) 1358/2024 verarbeiten, erstreckt sich nicht auf Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
§ 86Erhebung personenbezogener Daten § 86aErhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration § 86bAuslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen § 87Übermittlungen an Ausländerbehörden § 88Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungs-
regelungen
§ 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrations-
maßnahmen
§ 89Verfahren bei identitäts-
überprüfenden, -
feststellenden und -
sichernden Maßnahmen
§ 89a(weggefallen) § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91aDatenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle § 91cInner-
gemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
§ 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 § 91eGemeinsame Vorschriften zu inner-
gemeinschaftlichen Datenübermittlungen
§ 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU § 91hDatenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 § 91jDatenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 § 91kAuskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358
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