Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k) |
| Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91k) |
(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1152/2021 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(2) Erteilt die Ausländerbehörde einem Drittstaatsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 einen Aufenthaltstitel, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(3) Erteilt das Auswärtige Amt, eine Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten einem Drittstaatsangehörigen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, teilt das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde über die in § 21 des AZR-Gesetzes genannte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.
(4) 1Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist. 2Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist.
(5) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 4 können automatisiert durchgeführt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.10.2025 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister | 20.04.2023 |
regelungen § 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrations-
maßnahmen § 89Verfahren bei identitäts-
überprüfenden, -
feststellenden und -
sichernden Maßnahmen § 89a(weggefallen) § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91aDatenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle § 91cInner-
gemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG § 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 § 91eGemeinsame Vorschriften zu inner-
gemeinschaftlichen Datenübermittlungen § 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU § 91hDatenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 § 91jDatenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 § 91kAuskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358
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