Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k) |
| Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 86 - 91k) |
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
| 1. | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4, | |
| 2. | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | |
| 3. | Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | |
| 4. | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | |
| 5. | Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, | |
| 6. | Verstöße gegen die Steuergesetze, | |
| 7. | Verstöße gegen das Bundeskindergeldgesetz, | |
| 8. | Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, | |
| 9. | Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, | |
| 10. | Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, |
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden, und soweit erforderlich, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
| 1. | die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b, | |
| 2. | die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 oder | |
| 3. | den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden ist. |
(5) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.
(7) 1Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. 2Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2025 | Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung | 22.12.2025 | |
| 18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
| 06.07.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung | 30.06.2017 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 01.06.2008 | Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft | 13.03.2008 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
regelungen § 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrations-
maßnahmen § 89Verfahren bei identitäts-
überprüfenden, -
feststellenden und -
sichernden Maßnahmen § 89a(weggefallen) § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91aDatenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle § 91cInner-
gemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG § 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 § 91eGemeinsame Vorschriften zu inner-
gemeinschaftlichen Datenübermittlungen § 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU § 91hDatenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 § 91jDatenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 § 91kAuskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358
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Rechtsprechung zu § 90 AufenthG
17 Entscheidungen zu § 90 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 28.06.2017 - 1 A 241/16
Ausweisungsinteresse; Familiennachzug; missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2012 - 18 E 968/11
Beachtung einer gesetzlich zwingend vorgegebenen Aussetzung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 11 S 1886/14
Familiennachzug: Aufenthaltstitel an Scheinvater
- VG München, 18.09.2008 - M 4 E 08.3433
Vorwegnahme der Hauptsache Vaterschaftsanfechtung; Aussetzung des Verfahrens
- VG Freiburg, 19.09.2005 - 1 K 1641/05
Anspruch auf Aushändigung einer Reisepasskopie gegenüber Ausländerbehörde, hier ...
- LSG Hessen, 20.12.2022 - L 4 AY 28/22
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2012 - 18 A 537/11
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ...
- LSG Hessen, 20.12.2022 - L 4 AY 28/22 B ER
- SG Nürnberg, 26.08.2009 - S 20 AS 906/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigte - ausländischer Staatsangehöriger ...
Querverweise
Auf § 90 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)