Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten (§§ 71 - 74) |
(1) 1Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. 2Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) 1Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(3a) 1Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. 4Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.
(4) 1Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. 2Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. 3Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. 4Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. 5Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) 1Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. 2Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
12.07.2019 | Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes | 04.07.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
erfordernisse § 72aAbgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken § 73Sonstige Beteiligungs-
erfordernisse im Visumverfahren, im Registrier-
und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln § 73aUnterrichtung über die Erteilung von Visa § 73bÜberprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen § 73cZusammenarbeit mit externen Dienstleistungs-
erbringern § 74Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Rechtsprechung zu § 72 AufenthG
685 Entscheidungen zu § 72 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19
Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei ...
- VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 ZB 22.624
Ausweisung, Assoziationsrecht, Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben ...
- VG Hamburg, 23.02.2023 - 5 K 6543/18
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen; ...
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15
Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 26.03.2015 - 5 Bf 1/13
Verpflichtung eines Ausländers zur Tragung der Abschiebungskosten auch bei ...
- OVG Hamburg, 26.03.2015 - 5 Bf 1/13
- BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Einreise- und ...
- VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
- BGH, 24.02.2011 - V ZB 202/10
Zurückschiebung: Erforderlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft; ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 11 S 883/22
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebemaßnahmen; (kein) Duldungsanspruch wegen ...
- BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 30.17
Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren
Querverweise
Auf § 72 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)