Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(3) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 2Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Fassung aufgrund des Zweiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.05.2017 | Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften | 23.05.2017 | |
05.11.2011 | Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte | 01.11.2011 |
beamten gleichstehen § 116- § 119 (weggefallen) § 120Gefangenenbefreiung § 121Gefangenenmeuterei § 122(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 113 StGB
958 Entscheidungen zu § 113 StGB in unserer Datenbank:
- KG, 16.08.2023 - 3 ORs 46/23
Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivistin bejaht - Entscheidung ...
- BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21
Zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB - notwendige Feststellungen
- OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23
Tätlicher Angriff auf rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte
- KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24
Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe
- OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 2 ORs 35 Ss 120/23
Zur Beurteilung der Verwerflichkeit von Straßenblockaden
- KG, 21.05.2021 - 2 Ss 19/20
Begriff der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB
- OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 Ss 50/20
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Regelbeispiel
- KG, 08.07.2019 - 121 Ss 86/19
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
- LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22
Klimaaktivist, Straßenblockade, Nötigung, Verwerflichkeit
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 113 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 113 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 16 (Irrtum über Tatumstände) (zu § 113 IV)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 759 (Zuziehung von Zeugen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 113 IV)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 7 (Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen)