Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 6. Abschnitt - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 - 122) |
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
beamten gleichstehen § 116- § 119 (weggefallen) § 120Gefangenenbefreiung § 121Gefangenenmeuterei § 122(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 120 StGB
75 Entscheidungen zu § 120 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 24.08.2016 - 1 Ss 56/16
Versuchte Gefangenenbefreiung
- AG Gemünden/Main, 02.07.2013 - 1 Cs 801 Js 2399/10
Forensik-Mitarbeiterin wegen Gefangenenbefreiung verurteilt
- LG Köln, 18.07.2017 - 152 Ns 25/17
Straftäter flüchtet aus Brauhaus: Beamte erneut vor Gericht
- BVerwG, 24.08.2018 - 2 WD 3.18
Beleidigungen von Amtswaltern; Beweiswürdigung; Fußball-Fans; ...
- BGH, 28.04.2015 - 3 StR 532/14
Sexueller Missbrauch von behördlich Verwahrten (Kinder; Jugendliche; ...
- KG, 24.09.2002 - 1 Ss 285/01
Gefangenenbefreiung: Gefangeneneigenschaft eines zur Identitätsfeststellung ...
- LG Hannover, 17.05.2017 - 96 KLs 13/16
Clan-Mitglieder vor Gericht: "Hameln soll brennen!"
- BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18
Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis ...
- LG Aachen, 09.02.2011 - 68 KLs 12/10
Verurteilung wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in ...
- AG Bayreuth, 18.08.2016 - 126 Js 6029/15
Milde Strafe für "ziemlich dilettantischen" Befreiungsversuch
§ 120 StGB in Nachschlagewerken
- § 120 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gefangenenbefreiung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 120 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 258 II (Strafvereitelung)