Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 258
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

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Querverweise

Auf § 258 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145d (Vortäuschen einer Straftat)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 258a (Strafvereitelung im Amt)

Redaktionelle Querverweise zu § 258 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 258 VI)
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 258 IV)
     
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 120 (Gefangenenbefreiung) (zu § 258 II)
        Falsche Verdächtigung
          § 164 (Falsche Verdächtigung)
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