Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
10. Abschnitt - Falsche Verdächtigung (§§ 164 - 165) |
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fassung aufgrund des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 164 StGB
482 Entscheidungen zu § 164 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 20.02.2018 - 4 Rv 25 Ss 982/17
Freispruch eines Verkehrsteilnehmers, der im Bußgeldverfahren eine nicht ...
- BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14
Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für ...
- AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15
Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld
- BGH, 21.11.2012 - 4 StR 427/12
Konkurrenzen (Tateinheit) bei der falschen Verdächtigung (Rechtsgüter)
- OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13
Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines ...
- OLG Stuttgart, 07.04.2017 - 1 Ws 42/17
Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft: Bestimmung eines anderen zur ...
Zum selben Verfahren:
- LG Heilbronn, 09.03.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15
Falsche Verdächtigung: Bestimmung einer anderen Person zur Selbstbezichtigung ...
- LG Heilbronn, 09.03.2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15
- OLG München, 04.03.2009 - 5St RR 38/09
Uneidliche Falschaussage: Abgrenzung zu falscher Verdächtigung bei Ausschmückung ...
- OLG Celle, 23.04.2009 - 32 Ss 15/09
Falsche Verdächtigung: Eignung eines Verhaltens zur Herbeiführung bzw. ...
- OLG Koblenz, 15.10.2012 - 2 Ss 68/12
Falschangabe eines Gläubigers im Insolvenzverfahren: Bewusst unwahre Behauptung ...
§ 164 StGB in Nachschlagewerken
- § 164 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Falsche Verdächtigung
Querverweise
Auf § 164 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154e (Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 164 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 164 I)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 258 (Strafvereitelung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136 I 2 (Erste Vernehmung)