Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | |
2. | daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. | an einer rechtswidrigen Tat oder | |
2. | an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat |
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. | eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | |
2. | wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | |
3. | wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, |
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12.08.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes | 12.08.2021 | |
01.09.2009 | Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 145d StGB
232 Entscheidungen zu § 145d StGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 29.03.2018 - 2 OLG 120 Ss 119/17
Vortäuschen einer Straftat bei Anzeige unzutreffenden Alternativgeschehens
- BGH, 07.08.2013 - 1 StR 156/13
Vortäuschen einer Straftat als Straftat von auch im Einzelfall erheblicher ...
- OLG Hamm, 23.05.2019 - 4 RVs 48/19
Strafrahmenverschiebung; Täuschung über die Beteiligten an einer rechtswidrigen ...
- AG München, 21.02.2017 - 1022 Ds 461 Js 225774/16
Horrorclown-Attacke ausgedacht: Mann provoziert Großeinsatz der Polizei
- OLG Stuttgart, 20.02.2018 - 4 Rv 25 Ss 982/17
Falsche Verdächtigung: Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft ...
- BGH, 12.07.2018 - 3 StR 595/17
Konkurrenzen bei (versuchtem) Prozessbetrug, Anstiftung zur Falschaussage und ...
- EGMR, 27.01.2015 - 29222/11
FUCHS v. GERMANY
- OLG Hamm, 19.10.2017 - 4 RVs 126/17
Vortäuschen einer Straftat; Aufbauschen; Schadenshöhe; Übertreibung
- LG Köln, 31.08.2022 - 103 KLs 17/19
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 145d StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche Verdächtigung
- § 164 (Falsche Verdächtigung)