Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
| 1. | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | |
| 2. | daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
| 1. | an einer rechtswidrigen Tat oder | |
| 2. | an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat |
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
| 1. | eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | |
| 2. | wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | |
| 3. | wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, |
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) vom 27.03.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2024 | Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) | 27.03.2024 | |
| 01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes | 12.08.2021 | |
| 01.09.2009 | Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) | 29.07.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 145d StGB
244 Entscheidungen zu § 145d StGB in unserer Datenbank:
- AG Calw, 05.11.2024 - 8 Cs 32 Js 18114/24
Strafrechtliche Einordnung der vorsätzlich falschen Anzeige einer angeblich ...
- OLG Hamm, 23.05.2019 - 4 RVs 48/19
Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat zur Erlangung von Strafmilderung ...
- BVerwG, 06.05.2026 - 2 WD 11.25
Disziplinarische Ahndung einer außerdienstlichen Strafvereitelung
- OLG Bamberg, 29.03.2018 - 2 OLG 120 Ss 119/17
Vortäuschen einer Straftat bei Anzeige unzutreffenden Alternativgeschehens
- BGH, 07.08.2013 - 1 StR 156/13
Vortäuschen einer Straftat als Straftat von auch im Einzelfall erheblicher ...
- AG München, 21.02.2017 - 1022 Ds 461 Js 225774/16
Horrorclown-Attacke ausgedacht: Mann provoziert Großeinsatz der Polizei
- BVerwG, 12.09.2025 - 2 WD 28.24
Weitgehende Degradierung wegen des Vortäuschens von Straftaten in 68 Fällen
- BGH, 12.07.2018 - 3 StR 595/17
Konkurrenzen bei (versuchtem) Prozessbetrug, Anstiftung zur Falschaussage und ...
- EGMR, 27.01.2015 - 29222/11
Keine Meinungsfreiheit bei Beleidigung eines Sachverständigen durch Anwalt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 145d StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche Verdächtigung
- § 164 (Falsche Verdächtigung)