Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
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Textdarstellung

  

§ 125a
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Fassung aufgrund des Zweiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1226), in Kraft getreten am 30.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften23.05.2017BGBl. I S. 1226
05.11.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte01.11.2011BGBl. I S. 2130

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Querverweise

Auf § 125a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
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