Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 124 StGB
32 Entscheidungen zu § 124 StGB in unserer Datenbank:
- AG Saarbrücken, 04.05.2016 - 3 C 498/15
Mieter muss Vermieter nicht beim Verkauf der Wohnung unterstützen!
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 3 L 85/16
Zur Reichweite des (einfachen) Platzverweises nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA
- RG, 04.04.1919 - II 59/19
Schwerer Hausfriedensbruch im Sinne von § 124 StGB. Müssen sich die von der ...
- BGH, 30.09.1952 - 2 StR 281/52
Rechtsmittel
- RG, 25.02.1918 - III 11/18
Kann aus § 124 StGB. nur derjenige Teilnehmer der öffentlichen Zusammenrottung ...
- OLG Schleswig, 04.01.2011 - 1 Ausl (A) 17/10
Auslieferung nach Serbien; Beidseitige Strafbarkeit
- BGH, 03.12.1953 - 3 StR 382/53
Rechtsmittel
- OLG Naumburg, 04.04.2013 - 2 Ss 48/13
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz: Begriff der Zusammenrottung
- VG Karlsruhe, 09.06.2006 - 4 K 1482/05
Polizeiliche Meldeauflage für gewaltbereiten Fußballfan
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
§ 124 StGB in Nachschlagewerken
- § 124 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hausfriedensbruch