Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
| 1. | Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder | |
| 2. | Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, |
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. 2Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Fassung aufgrund des Zweiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.05.2017 | Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften | 23.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 125 StGB
444 Entscheidungen zu § 125 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 06.07.2021 - 1 OLG 2 Ss 38/21
Feststellung der Zielrichtung von Fußballfan-Handlungen für Landfriedensbruch
- BGH, 07.05.2019 - AK 13/19
Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.08.2019 - AK 42/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus
- BGH, 05.09.2019 - AK 48/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus
- BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff; ...
- BGH, 22.08.2019 - AK 42/19
- LG Hamburg, 10.07.2020 - 617 KLs 35/18
Strafverfahren wegen des gewalttätigen Aufmarschs über die Elbchaussee
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block ...
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit keine kumulative Voraussetzung der ...
- BGH, 04.06.2024 - 5 StR 205/23
Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit keine Voraussetzung der Verhängung von ...
- LG Hamburg, 21.12.2022 - 610 KLs 4/22
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
§ 125 StGB in Nachschlagewerken
- § 125 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Landfriedensbruch
Querverweise
Auf § 125 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 125a (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)
Redaktionelle Querverweise zu § 125 StGB:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 Nr. 4 (Ausweisungsinteresse)