Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 132 StGB
158 Entscheidungen zu § 132 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 37/20
Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt (Rechtsgut; Schutz des Staates und der ...
- BVerwG, 29.04.2026 - 2 WB 1.25
- BVerwG, 30.04.2026 - 1 WB 48.25
- OLG Bremen, 19.03.2024 - 1 Ws 28/24
Unmittelbares Ansetzen zum Betrug im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme in ...
- AG München, 13.02.2019 - 821 Ds 431 Js 188048/18
Wiederholte vorgetäuschte Rettungsfahrten führen in die Haft
- AG Köln, 10.12.2018 - 528 Ds 641/18
Amtsanmaßung: Ein Blitzer zum Selberbauen
- BGH, 11.05.2021 - 5 StR 30/21
Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt (Mittäterschaft); gewerbs- und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 30.09.2020 - 624 KLs 9/20
Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit ...
- LG Hamburg, 30.09.2020 - 624 KLs 9/20
- BGH, 09.08.2016 - 3 StR 109/16
Amtsanmaßung (ausdrücklicher oder konkludenter Hinweis auf allgemein gehaltene ...
- AG München, 17.08.2016 - 1034 Ds 468 Js 178122/16
Amtsanmaßung: Polizeikontrolle mit Blaulicht aus dem Internet
§ 132 StGB in Nachschlagewerken
- § 132 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Amtsanmaßung