Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. | nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder | |
2. | berechtigt oder entschuldigt |
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Rechtsprechung zu § 142 StGB
1.684 Entscheidungen zu § 142 StGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 13.12.2023 - 1 B 154/23 Corona
Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung
- AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20
Keine Unfallflucht bei rollenden Einkaufswagen
- BGH, 11.04.2018 - 4 StR 583/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von nicht bloß unerheblichem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 03.07.2017 - 46 KLs 25/16
Raser in Hagen verurteilt - Illegales Autorennen "nicht nachweisbar"
- LG Hagen, 03.07.2017 - 46 KLs 25/16
- OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20
Verlust des Kaskoschutzes bei Verlassen der Unfallstelle
- OLG Karlsruhe, 10.07.2017 - 2 Rv 10 Ss 581/16
Beihilfe zum unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Zeitpunkt der Beendigung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 447/18
Umfang der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung nach ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 4-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nichtgegebenen ...
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 4-IV-20
- KG, 12.01.2024 - 3 Ws 1/24 HP - 121 HEs 1/24
Verdeckungsmord bei Polizeiflucht; Konkurrenzen bei Polizeifluchtfällen mit ...
§ 142 StGB in Nachschlagewerken
- § 142 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fahrerflucht
Querverweise
Auf § 142 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 482 (Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei)
Redaktionelle Querverweise zu § 142 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 142 IV)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 34 (Unfall)