Strafprozeßordnung
| 8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
| 1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke (§§ 474 - 482) |
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) 1Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. 2Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.
Hinweis der Redaktion:Bisheriger Standort der Regelung: Artikel 32 Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18.6.1997 (BGBl. I S. 1430).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
beschränkungen § 480Entscheidung über die Datenübermittlung § 481Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
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Rechtsprechung zu § 482 StPO
5 Entscheidungen zu § 482 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17
Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2026 - 1 S 1563/25
Beginn der Vollziehungsfrist im einstweiligen Anordnungsverfahren; Gewährung von ...
- BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09
Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil
- VG Lüneburg, 21.12.2016 - 5 A 1/16
Austausch der Rechtsgrundlage; Erkennungsdienstliche Behandlung; Gefahrenabwehr; ...
Querverweise
Auf § 482 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81b (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)