Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
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Textdarstellung

  

§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 315c StGB

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Querverweise

Auf § 315c StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenstrafe
              § 44 (Fahrverbot)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
     
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 315e (Schienenbahnen im Straßenverkehr)
          § 316 (Trunkenheit im Verkehr)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81a (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)
     
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 482 (Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei)

Redaktionelle Querverweise zu § 315c StGB:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      I. - Allgemeine Verkehrsregeln
        § 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) (zu § 315c I Nr. 2 e))
        § 3 (Geschwindigkeit) (zu § 315c I Nr. 2 d))
        § 5 (Überholen) (zu § 315c I Nr. 2 b))
        § 8 (Vorfahrt) (zu § 315c I Nr. 2 a))
        § 12 (Halten und Parken) (zu § 315c I Nr. 2 g))
        § 15 (Liegenbleiben von Fahrzeugen) (zu § 315c I Nr. 2 g))
        § 18 VII (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) (zu § 315c I Nr. 2 f))
        § 26 (Fußgängerüberwege) (zu § 315c I Nr. 2 c))
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