Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Nebenstrafe (§ 44) |
(1) 1Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 3Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) 1Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. 3In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) 1Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland vom 23.02.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland | 23.02.2026 | |
| 24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 |
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Rechtsprechung zu § 44 StGB
754 Entscheidungen zu § 44 StGB in unserer Datenbank:
- KG, 07.11.2016 - 121 Ss 155/16
Anordnung des Fahrverbots als Nebenstrafe: Anwendbarkeit der Schonfristregelung
- OLG Dresden, 07.07.2022 - 2 OLG 22 Ss 299/22
Keine Denkzettelfunktion beim Fahrverbot; Zusammenspiel von Haupt- und ...
- OLG Saarbrücken, 10.06.2026 - 1 ORs 28/26
Isolierte Sperrfrist, Fahrverbot, Schlechterstellungsverbot
- OLG Stuttgart, 22.05.2019 - 4 Rv 28 Ss 175/19
Fahrverbot bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten: Erörterungspflicht im Urteil ...
- AG Wolfenbüttel, 25.07.2019 - 501 Ds 208 Js 8842/19
§§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 3 Satz 1 und 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240 Abs. 1, ...
- VG Würzburg, 23.02.2022 - W 6 K 21.1113
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt mit E-Scooter unter Drogeneinfluss ...
- OLG Hamm, 08.08.2023 - 5 ORs 46/23
Fahrverbot; Anordnung einer isolierten Sperrfrist
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.03.2022 - 4 RVs 2/22
Behinderung eines Rettungsdienstes
- OLG Hamm, 26.03.2026 - 2 ORs 13/26
Nötigung und Bedrohung bei Verhalten im Straßenverkehr; Verhältnis von Fahrverbot ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 44 StGB
| 01.06.1995 | Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 44, 69b StGB - (32. StrÄndG) | BGBl. I S. 747 |
Querverweise
Auf § 44 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 51 (Anrechnung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268c (Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68b I 1 Nr. 6 (Weisungen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 (Fahrverbot)