Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
| 2. Titel - Vollstreckungsverjährung (§§ 79 - 79b) |
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
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Rechtsprechung zu § 79b StGB
9 Entscheidungen zu § 79b StGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 24.11.2016 - 1 Ws 163/16
Verjährungsfrist, Verlängerung, Ermessenskriterien
- OLG Karlsruhe, 14.10.2016 - 3 Ws 560/16
Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist: Hinderungsgrund von ...
- OLG Hamm, 17.08.1990 - 4 Ws 33/90
- OLG Stuttgart, 15.04.2002 - 1 Ws 63/02
Strafvollstreckung: Verlängerung der Frist für die Strafvollstreckungsverjährung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hechingen, 27.03.2002 - KLs 12/91
Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist während eines laufenden ...
- LG Hechingen, 27.03.2002 - KLs 12/91
- OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/00
Zulässigkeit der Auslieferung bei nach deutschem Recht eingetretener ...
- BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02
Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes ...
- LG Lübeck, 11.01.2024 - 6 KLs 12/12
Steuerhinterziehung: Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist
- OLG Hamm, 12.01.2010 - 4 AuslA 137/09
Querverweise
Auf § 79b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462 (Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde)