Straßenverkehrsgesetz
| III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder | |
| 2. | als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
| 1. | eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, | |
| 2. | vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder | |
| 3. | vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
| 1. | das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, | |
| 2. | als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder | |
| 3. | in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. |
missbrauch § 22aMissbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen § 22bMissbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeits-
begrenzern § 23Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 24Bußgeldvorschriften § 24a0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert § 24b(weggefallen) § 24cAlkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen § 25Fahrverbot § 25aKostentragungspflicht des Halters § 26Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung § 26aBußgeldkatalog § 27Informations-
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Rechtsprechung zu § 21 StVG
1.751 Entscheidungen zu § 21 StVG in unserer Datenbank:
- AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot, ...
- KG, 21.08.2018 - 121 Ss 135/18
Begründung der Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG
- KG, 25.07.2017 - 121 Ss 91/17
Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs
- OLG Hamm, 19.11.2020 - 4 RVs 129/20
Strafzumessung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Polizeflucht, Bequemlichkeit
- OVG Saarland, 07.07.2026 - 1 B 65/26
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar; zum Ausmaß der Bindung der ...
- OLG Zweibrücken, 22.02.2024 - 1 ORs 1 SRs 16/23
Strafklageverbrauch durch Verurteilung wegen Hauptuntersuchungs-Versäumung bei ...
- OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 2 RVs 15/22
Verwendbarkeit von personenbezogenen Daten aus Observation zum Beweis anderer ...
- AG Kehl, 01.04.2019 - 2 Cs 504 Js 9359/18
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Erwerb einer Fahrerlaubnis in Frankreich ohne ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2025 - 10 L 4/24
Dienstentfernung eines Ordnungsamtsleiters wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ...
- LG Traunstein, 09.04.2026 - 4 NBs 303 Js 48344/24
Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Strafzumessung, Gesamtfreiheitsstrafe, ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 21 StVG
| 11.04.1979 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) | BGBl. I S. 489 |
| 08.08.1962 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 21 des Straßenverkehrsgesetzes | BGBl. I S. 592 |
§ 21 StVG in Nachschlagewerken
- § 21 StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Querverweise
Auf § 21 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 StVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 21 I Nr. 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 21 I Nr. 1)