Straßenverkehrsgesetz
| III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder | |
| 2. | als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
| 1. | eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, | |
| 2. | vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder | |
| 3. | vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
| 1. | das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, | |
| 2. | als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder | |
| 3. | in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. |
missbrauch § 22aMissbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen § 22bMissbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeits-
begrenzern § 23Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen § 24Verkehrs-
ordnungswidrigkeit § 24a0,5 Promille-Grenze § 24bMangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 24cAlkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen § 25Fahrverbot § 25aKostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs § 26Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung § 26aBußgeldkatalog § 27Informations-
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Rechtsprechung zu § 21 StVG
1.408 Entscheidungen zu § 21 StVG in unserer Datenbank:
- AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot, ...
- VG Trier, 09.02.2021 - 1 L 31/21
Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis
- KG, 21.08.2018 - 121 Ss 135/18
Werthinweise bei der Begründung der Einziehung eines Fahrzeugs
- BGH, 12.01.2021 - VI ZR 662/20
- OLG Hamm, 19.11.2020 - 4 RVs 129/20
Strafzumessung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Polizeflucht, Bequemlichkeit
- BGH, 02.07.2019 - 4 StR 176/19
Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fahrtunterbrechungen)
- KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18
Strafverfahren: Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkung betreffend eines ...
- OLG Hamm, 27.06.2017 - 4 RVs 75/17
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Konkurrenzen; Unterbrechung der Fahrt durch ...
- OLG Celle, 05.10.2020 - 3 Ss 42/20
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Anklage Umgrenzungsfunktion
- BGH, 10.10.2019 - 4 StR 96/19
Konkurrenzen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr)
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 21 StVG
| 11.04.1979 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) | BGBl. I S. 489 |
| 08.08.1962 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 21 des Straßenverkehrsgesetzes | BGBl. I S. 592 |
§ 21 StVG in Nachschlagewerken
- § 21 StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 21 StVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 21 I Nr. 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 21 I Nr. 1)