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Straßenverkehrsgesetz

   III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   
Gliederung
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§ 24c
Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024 (BGBl. I Nr. 266), in Kraft getreten am 22.08.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.08.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften16.08.2024BGBl. I Nr. 266
01.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen19.07.2007BGBl. I S. 1460

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