Straßenverkehrsgesetz

   III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   
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Textdarstellung

  

§ 24c
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1460), in Kraft getreten am 01.08.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen19.07.2007BGBl. I S. 1460

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Querverweise

Auf § 24c StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      I. - Verkehrsvorschriften
        § 4 (Fahreignungs-Bewertungssystem)
     
      III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 26 (Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung)
        § 26a (Bußgeldkatalog)
     
      IV. - Fahreignungsregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters)
        § 28a (Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog)
     
      V. - Fahrzeugregister
        § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
        § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
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