Straßenverkehrsgesetz
| III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) 1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. 2Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. 3Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) 1Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2§ 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. 3Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 |
missbrauch § 22aMissbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen § 22bMissbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeits-
begrenzern § 23Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 24Bußgeldvorschriften § 24a0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert § 24b(weggefallen) § 24cAlkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen § 25Fahrverbot § 25aKostentragungspflicht des Halters § 26Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung § 26aBußgeldkatalog § 27Informations-
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Rechtsprechung zu § 25a StVG
254 Entscheidungen zu § 25a StVG in unserer Datenbank:
- AG Büdingen, 16.05.2023 - 60 OWi 46/23
Kostenbescheid gegen einen Fahrzeughalter wegen eines Parkverstoßes (§ 25 a StVG)
- AG Dortmund, 16.07.2019 - 729 OWi 168/19
Halterhaftung, Freispruch, Kostentragungspflicht des Halters
- AG Stuttgart, 03.06.2023 - 20 OWi 1497/23
Halterhaftung für Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren wegen Parkverstoß: Haftung ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 13 S 2096/25
Rechtmäßigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Durchfahrtsverbots; ...
- AG Berlin-Tiergarten, 06.09.2023 - 297 OWi 812/23
Parken eines E-Scooters unter Behinderung von Fußgängern
- VerfGH Saarland, 29.08.2019 - Lv 3/19
Rechtliches Gehör; Kostenhaftung des Halters
- AG Maulbronn, 01.02.2024 - 4 OWi 135/23
Relevanz von subjektivem Tatbestand bei Kostenentscheidung
- VerfGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 VB 65/17
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter bei ...
- AG Köln, 02.05.2019 - 813 OWi 5/19
Umweltzone, Parken ohne Plakette
- VerfGH Berlin, 20.11.2013 - VerfGH 16/13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Kostentragungspflicht des Halters nach § ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 25a StVG
| 24.08.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes) | BGBl. I S. 1646 |
Querverweise
Auf § 25a StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenansatz
- § 19 (Kostenansatz)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)