(1) 1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. 2Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) 1Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2§ 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. 3Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 25a StVG
180 Entscheidungen zu § 25a StVG in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Tiergarten, 27.04.2016 - 290 OWi 389/16
Voraussetzungen für den Halterbescheid nach § 25 a Abs. 1 StVG
- VerfGH Baden-Württemberg, 13.04.2016 - 1 VB 83/15
Frist zur Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde hinsichtlich Vorwirkung auf ...
- AG Frankfurt/Main, 14.07.2009 - 994 OWi 5/09
Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters: Verstoß gegen das Verkehrsverbot in ...
- VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 97/09
Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE und der Garantie ...
- VerfGH Berlin, 20.11.2013 - VerfGH 16/13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Kostentragungspflicht des Halters nach § ...
- AG Bremen, 23.06.2009 - 94 OWi 348/09
- VerfGH Berlin, 19.02.2014 - VerfGH 123/13
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und des Willkürverbots durch ...
- VerfGH Bayern, 21.06.2010 - 69-VI-08
Keine Verletzung des Willkürverbots durch behördliche bzw fachgerichtliche ...
- VerfGH Berlin, 15.04.2011 - VerfGH 134/09
Wegen unzureichender Substantiierung und aus Gründen materieller Subsidiarität ...
- VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 43-IV-07
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines auf § 33a ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 25a StVG
24.08.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes) | BGBl. I S. 1646 |
Querverweise
Auf § 25a StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenansatz
- § 19 (Kostenansatz)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)