Straßenverkehrsgesetz
| III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
| 1. | ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder | |
| 2. | die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.05.2026 | |
| 22.08.2024 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 16.08.2024 | |
| 17.07.2024 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes | 12.07.2024 | |
| 05.12.2014 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes | 28.11.2014 | |
| 30.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes | 22.12.2008 | |
| 18.08.2006 | Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr | 14.08.2006 |
missbrauch § 22aMissbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen § 22bMissbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeits-
begrenzern § 23Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 24Bußgeldvorschriften § 24a0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert § 24b(weggefallen) § 24cAlkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen § 25Fahrverbot § 25aKostentragungspflicht des Halters § 26Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung § 26aBußgeldkatalog § 27Informations-
schreiben
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 24a StVG
2.347 Entscheidungen zu § 24a StVG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 03.01.2025 - AN 10 S 24.3086
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens ...
- BayObLG, 12.06.2026 - 201 ObOWi 401/26
Ärztliche Verschreibung bei Prüfung der Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG
- OLG Hamm, 28.04.2026 - 5 ORbs 87/26
Medikamentenklausel; Tetrahydrocannabinol; Verschreibung; persönlicher Kontakt ...
- OLG Oldenburg, 29.08.2024 - 2 ORbs 95/24
Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach in Kraft treten des § 24a Abs. ...
- AG Bad Urach, 19.05.2026 - 4 OWi 41 Js 23201/25
Freispruch nach Cannabisfahrt: Nach Medikamenteneinnahme fahrtauglich gefühlt
- BayObLG, 28.09.2023 - 202 ObOWi 780/23
Anforderungen an Absehen von Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt
- OLG Bamberg, 11.12.2018 - 3 Ss OWi 1526/18
Ahndung wegen Drogenfahrt bei Nichterreichen des Nachweisgrenzwertes
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 - 13 S 2074/25
Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens und Beginn einer Therapie mit ...
- AG Hamburg-Wandsbek, 24.09.2025 - 726b OWi 58/25
Drogenfahrt, Medikamantenklausel, Medicalcannabis, ärztliche Verordnung
- OLG Celle, 18.12.2019 - 2 Ss OWi 338/19
Begrenztes Ermessen des Richters hinsichtlich eines Fahrverbots auch bei ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 24a StVG
| 06.06.2007 | Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften | BGBl. I S. 1045 |
§ 24a StVG in Nachschlagewerken
- § 24a StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen
Querverweise
Auf § 24a StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 87 (Übermittlungen an Ausländerbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 24a StVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316 (Trunkenheit im Verkehr)