Straßenverkehrsgesetz
III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.12.2014 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes | 28.11.2014 | |
30.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes | 22.12.2008 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr | 14.08.2006 |
missbrauch § 22aMissbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen § 22bMissbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeits-
begrenzern § 23(weggefallen) § 24Bußgeldvorschriften § 24a0,5 Promille-Grenze § 24b(weggefallen) § 24cAlkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen § 25Fahrverbot § 25aKostentragungspflicht des Halters § 26Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung § 26aBußgeldkatalog § 27Informations-
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Rechtsprechung zu § 24a StVG
2.152 Entscheidungen zu § 24a StVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.03.2023 - 11 CS 23.59
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier (Kraft-)Fahrzeuge, Fahrt mit einem ...
- OLG Bamberg, 11.12.2018 - 3 Ss OWi 1526/18
Ahndung wegen Drogenfahrt bei Nichterreichen des Nachweisgrenzwertes
- OLG Saarbrücken, 08.05.2023 - 1 Ss OWi 8/23
Verhängung der Regelgeldbuße erfordert keine Feststellungen zu den ...
- VG Köln, 20.04.2023 - 18 L 2053/22
- BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 2.18
Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17
Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 551/16
Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2016 - 9 K 1253/15
Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml ...
- VGH Bayern, 13.12.2017 - 11 BV 17.1876
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum
- BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17
- VGH Bayern, 07.03.2023 - 11 CS 22.2608
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Methamphetamin), ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 24a StVG
06.06.2007 | Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften | BGBl. I S. 1045 |
§ 24a StVG in Nachschlagewerken
- § 24a StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen
Querverweise
Auf § 24a StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 4 (Fahreignungs-Bewertungssystem)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- IV. - Fahreignungsregister
- V. - Fahrzeugregister
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
- § 65 (Übergangsbestimmungen)
- Anlage
- Anlage (zu § 24a)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 87 (Übermittlungen an Ausländerbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 24a StVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316 (Trunkenheit im Verkehr)