Straßenverkehrsgesetz
III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) 1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) 1Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) 1In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. 2Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) 1Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) 1Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. 2Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. 3Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) 1Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. 2In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 25 StVG
3.169 Entscheidungen zu § 25 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.12.2022 - 2 RBs 179/22
Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Doppelbestrafung
- OLG Karlsruhe, 17.01.2023 - 1 Rb 36 Ss 778/22
Fahrverbot, Zeitablauf, Absehen
- KG, 07.11.2016 - 121 Ss 155/16
Anordnung des Fahrverbots als Nebenstrafe: Anwendbarkeit der Schonfristregelung
- BayObLG, 11.11.2020 - 201 ObOWi 1043/20
Fortgeltung der Bußgeldkatalog-Verordnung auch nach Erlass der StVO-Novelle vom ...
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- BayObLG, 13.12.2022 - 202 ObOWi 1458/22
Notwendigkeit der Darstellung aussagekräftiger Vorahndungen bei ...
- BayObLG, 22.02.2023 - 201 ObOWi 66/23
Einspruchsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids
- VGH Bayern, 30.01.2023 - 11 CS 22.2007
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
- OLG Hamm, 08.10.2015 - 3 RBs 254/15
Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten in sog. Mischfällen
- OLG Hamm, 17.01.2023 - 5 RBs 331/22
2 Jahre = fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 25 StVG
18.08.1969 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968) | BGBl. I S. 1444 |
Querverweise
Auf § 25 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 28 (Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Schifffahrt
- § 41 (Fahrverbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 25 StVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 25 IV 1)