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Straßenverkehrsgesetz

   III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   
Gliederung
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§ 25
Fahrverbot

(1) 1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 bis 2a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.

(2a) 1Für die Dauer des Fahrverbots werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 3In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. 4Wird der Führerschein für die Zwecke der amtlichen Verwahrung oder der Eintragung des Vermerks nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen die betroffene Person verhängtes Fahrverbot eingetreten und tritt diese bis zur Entscheidung nach Absatz 1 auch nicht ein, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht,

1. wenn der Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot auf dem Führerschein zu vermerken ist, zu bestimmen, dass abweichend von der in Absatz 2 genannten Frist von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird,
2. in den in Nummer 1 nicht genannten Fällen abweichend von Absatz 2,
a) wenn der Betroffene in einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung einen Zeitpunkt abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots benannt hat, der innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung liegt, diesen Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots festzulegen oder
b) wenn der Betroffene keine Erklärung im Sinne des Buchstabens a abgegeben hat, zu bestimmen, dass das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird.

(4) 1Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst; bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(5) 1Wird der Führerschein in den Fällen Absatzes 2a Satz 4 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. 2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(6) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. 3In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(7) 1Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. 2Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. 3Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(8) 1Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. 2In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(9) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 3 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 6 Satz 1 oder 2 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland vom 23.02.2026 (BGBl. I Nr. 46), in Kraft getreten am 01.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland23.02.2026BGBl. I Nr. 46
22.08.2024
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften16.08.2024BGBl. I Nr. 266
28.07.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.07.2021BGBl. I S. 3091
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
24.08.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens17.08.2017BGBl. I S. 3202
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258

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Rechtsprechung zu § 25 StVG

3.376 Entscheidungen zu § 25 StVG in unserer Datenbank:

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Alle 3.376 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 25 StVG

18.08.1969Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968)BGBl. I S. 1444

Querverweise

Auf § 25 StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 21 (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
        § 26a (Bußgeldkatalog)
     
      IV. - Fahreignungsregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters)

Redaktionelle Querverweise zu § 25 StVG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenstrafe
              § 44 (Fahrverbot)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 25 IV 1)
Was ist das?

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