Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
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Rechtsprechung zu § 883 ZPO
423 Entscheidungen zu § 883 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 13/21
Zur Vollstreckung aus einem im Informationserzwingungsverfahren ergangenen Titel
- LAG Hamm, 24.09.2026 - 9 Ta 68/26
Bucheinsicht, Zwangsvollstreckung, Ersatzvornahme, Titel, Bestimmtheitsgebot, ...
- BGH, 30.10.2024 - XII ZB 173/24
Bemessung der Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden und Auskunftserteilung ...
- BGH, 07.01.2016 - I ZB 110/14
Zwangsvollstreckung bei Lieferung eines herauszugebenden Gegenstandes an einen im ...
- OLG Celle, 21.10.2025 - 2 ORs 118/25
Eidesstattliche Versicherung, Gerichtsvollzieher, Begriff der Behörde
- OLG Frankfurt, 12.06.2025 - 7 WF 38/25
Vollstreckung Herausgabe Krankenkassenkarte
- BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
Projektunterlagen - Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 29.07.2020 - 12 TaBVGa 4/20
Betriebsratswahl - Einsicht in die Wahlakten - Vollstreckung
- OLG Saarbrücken, 28.03.2025 - 1 W 22/24
Zulässiges Rechtsmittel gegen titulierten Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf ...
Querverweise
Auf § 883 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 83
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 90 (Vollstreckung des Bußgeldbescheides)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463b (Beschlagnahme von Führerscheinen)
Redaktionelle Querverweise zu § 883 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 765a II (Vollstreckungsschutz) (zu §§ 883 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 148 II 1 (Übernahme der Insolvenzmasse) (zu §§ 883 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 883 II)