Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
(2) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. 2Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. 3Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. 4Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
| 1. | in seinen Geschäftsräumen, | |
| 2. | in der Wohnung des Schuldners, | |
| 3. | an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder | |
| 4. | per Bild- und Tonübertragung |
stattfindet.
(3) 1Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
(4) 1Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 2Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. 3Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
| 1. | die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben, | |
| 2. | im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen, | |
| 3. | im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1, | |
| 4. | die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, | |
| 5. | die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, | |
| 6. | die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und | |
| 7. | die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft. |
(6) 1Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. 2Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. 4§ 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fAbnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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Rechtsprechung zu § 802f ZPO
298 Entscheidungen zu § 802f ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen ...
- LG Aachen, 04.11.2024 - 5 T 52/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.05.2022 - I ZB 73/21
Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen: Öffentliche Zustellung der Ladung ...
- AG Hamburg, 24.05.2017 - 29b M 757/17
Abgabe der Vermögensauskunft: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Abgabetermin
- LG Bonn, 21.03.2025 - 43 T 47/24
Dokumentenpauschale, Abnahme der Vermögenauskunft, Ladung zur Abnahme der ...
- OLG Schleswig, 18.11.2025 - 9 W 53/25
Ansatz der Dokumentenpauschale und von Auslagen durch einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 20.09.2018 - 9 W 105/18
Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen ...
- OLG Celle, 21.10.2025 - 2 ORs 118/25
Eidesstattliche Versicherung, Gerichtsvollzieher, Begriff der Behörde
Querverweise
Auf § 802f ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 883 (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)