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Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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§ 802g
Erzwingungshaft

(1) 1Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.

(2) 1Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026 (BGBl. I Nr. 152), in Kraft getreten am 01.10.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung20.05.2026BGBl. I Nr. 152
26.11.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)21.11.2016BGBl. I S. 2591
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258

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Rechtsprechung zu § 802g ZPO

270 Entscheidungen zu § 802g ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 802g ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 758a (Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 836 (Wirkung der Überweisung)
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 883 (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG) 
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
        § 16 (Vermögensauskunft)
     
      Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
        Die einzelnen Zwangsmittel
          § 24 (Zwangshaft)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            I. Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)
Was ist das?

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