Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) 1Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) 1Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fVerfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Rechtsprechung zu § 802g ZPO
201 Entscheidungen zu § 802g ZPO in unserer Datenbank:
- AG Kiel, 16.09.2021 - 21 M 1194/21
Erforderlichkeit einer Originalvollmacht für Haftbefehlsantrag bei Vertretung ...
- BGH, 18.06.2021 - I ZB 30/21
Erzwingungshaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.01.2022 - I ZB 30/21
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen: Zulässigkeit ...
- BGH, 13.01.2022 - I ZB 30/21
- VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 38-IV-22
- BGH, 27.04.2016 - VII ZB 63/14
Erlassbegehren einer Landessparkasse bzgl. eines Haftbefehls nach § 802g ...
- BGH, 29.03.2018 - I ZB 54/17
Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen; ...
- BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ...
- FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16
Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 9/21
Erlass eines Erzwingungshaftbefehls: Vollstreckungsbescheid ist im Original ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.11.2021 - I ZB 9/21
Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert des Verfahrens über die Erteilung der ...
- BGH, 18.11.2021 - I ZB 9/21
Querverweise
Auf § 802g ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 (Wirkung der Überweisung)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 883 (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Die einzelnen Zwangsmittel
- § 24 (Zwangshaft)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 16 (Ersatzzwangshaft)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)