Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) 1Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) 1Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. 2Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 89 FamFG
240 Entscheidungen zu § 89 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15
Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.03.2011 - 1 BvR 752/10
Unterlassen einer Belehrung gem § 89 Abs 2 FamFG in Umgangsvereinbarung verletzt ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 1 UF 327/09
Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung gegen eine vergleichsweise Umgangsregelung: ...
- OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 1 UF 327/09
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10
Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit ...
- OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 3 WF 142/18
1. Die Vollstreckung eines Umgangs nach § 89 Abs. 1 FamFG gegen den betreuenden ...
- OLG Schleswig, 21.09.2015 - 10 WF 144/15
Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung
- BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11
Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der ...
- OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16
Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme
- OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19
Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung
§ 89 FamFG in Nachschlagewerken
- § 89 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfügung
Querverweise
Auf § 89 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)