Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
| Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) 1Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. 2Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) 1Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. 2Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.
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Rechtsprechung zu § 92 FamFG
71 Entscheidungen zu § 92 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 31.07.2024 - 3 WF 60/24
Vergütung des Verfahrensbeistands bei gesonderter Bestellung für das ...
- OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23
Vollstreckung von Umgangsregelungen
- OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21
Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen vollstreckbaren ...
- AG Hamm, 04.07.2018 - 32 FH 5/18
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11
Rechtsschutz gegen die Entscheidung einer Eildienstrichterin in einer ...
- OLG Stuttgart, 27.01.2026 - 16 WF 13/26
Zu den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen eines verfahrensbeendenden ...
- OLG Nürnberg, 16.08.2017 - 7 WF 881/17
Antragsgegner, Ordnungsmittelantrag, Ordnungsmittelbeschluss, Festsetzung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 - 18 WF 46/14
Vollstreckung einer Umgangsregelung: Persönliche Anhörung der Beteiligten
- OLG Hamm, 05.04.2017 - 3 WF 41/17
Vollstreckung der Anordnung zur Herausgabe des Kindes gegenüber der nicht mehr ...
Querverweise
Auf § 92 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)