Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) 1Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. 2Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) 1Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. 2Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 92 FamFG
61 Entscheidungen zu § 92 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23
Vollstreckung von Umgangsregelungen
- OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21
Sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verletzung von ...
- AG Hamm, 04.07.2018 - 32 FH 5/18
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11
Rechtsschutz gegen die Entscheidung einer Eildienstrichterin in einer ...
- OLG Nürnberg, 16.08.2017 - 7 WF 881/17
Antragsgegner, Ordnungsmittelantrag, Ordnungsmittelbeschluss, Festsetzung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 - 18 WF 46/14
Vollstreckung einer Umgangsregelung: Persönliche Anhörung der Beteiligten
- OLG Hamm, 05.04.2017 - 3 WF 41/17
Vollstreckung der Anordnung zur Herausgabe des Kindes gegenüber der nicht mehr ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17
Elterliche Sorge: Pflicht zur Ausstattung des Kindes mit Kleidung und ...
Querverweise
Auf § 92 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)