Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) 1Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. 2Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) 1Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. 2Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 92 FamFG
54 Entscheidungen zu § 92 FamFG in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11
Rechtsschutz gegen die Entscheidung einer Eildienstrichterin in einer ...
- OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21
Sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verletzung von ...
- AG Hamm, 04.07.2018 - 32 FH 5/18
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 - 18 WF 46/14
Verfahren bei Vollstreckung einer Umgangsregelung
- OLG Nürnberg, 16.08.2017 - 7 WF 881/17
Antragsgegner, Ordnungsmittelantrag, Ordnungsmittelbeschluss, Festsetzung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 05.04.2017 - 3 WF 41/17
Vollstreckung der Anordnung zur Herausgabe des Kindes gegenüber der nicht mehr ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17
Elterliche Sorge: Pflicht zur Ausstattung des Kindes mit Kleidung und ...
- OLG Zweibrücken, 26.10.2016 - 6 UF 41/16
Rückführungsantrag nach Belgien
Querverweise
Auf § 92 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
- § 13a (Auskunftsersuchen an den Polizeivollzugsdienst)