Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
(2) 1Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 2Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
Rechtsprechung zu § 90 FamFG
59 Entscheidungen zu § 90 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
Ausschluss bzw. Einschränkung eines Umgangs wegen einer Kindeswohlgefährdung ...
- OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21
- OLG Celle, 09.04.2020 - 10 UF 16/20
Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen ...
- AG Bergisch Gladbach, 05.07.2018 - 26 F 231/14
- OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 10 UF 95/21
Rückführung eines Kindes nach Polen; Verbringung oder Zurückhalten eines Kindes ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Zuwiderhandlung gegen einen im ...
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
- LG Saarbrücken, 16.03.2017 - 11 Ns 151/16
Beleidigung, Werturteil
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11
Rechtsschutz gegen die Entscheidung einer Eildienstrichterin in einer ...
- OLG Saarbrücken, 12.07.2017 - 6 UF 98/15
Internationale Kindesentführung: Berücksichtigung des Kindeswillens aus ...
- VGH Bayern, 22.03.2022 - 10 ZB 21.1479
Kosten des unmittelbaren Zwangs, präventiver polizeilicher Aufgabenbereich, ...
Querverweise
Auf § 90 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)