Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 113 FamFG
2.462 Entscheidungen zu § 113 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.03.2023 - XII ZB 409/22
Zur Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage
- OLG Celle, 11.05.2023 - 21 WF 43/23
Unterhaltsvorschussleistungen; Unterhaltsregress; schuldnerschützende Wirkung; ...
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22
Wiedereinsetzung wegen Computer-Absturzes: Art des Defekts muss genannt werden
- BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Richterablehnung in einem ...
- OLG Bamberg, 02.05.2022 - 2 UF 16/22
Elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht
- OLG Hamm, 31.03.2023 - 6 WF 13/23
- BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14
Keine Beschwerde bei Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 4 WF 33/14
- OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 13 UF 211/22
- OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 WF 286/20
Versorgungsausgleich: Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als ...
Querverweise
Auf § 113 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)