Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) 1Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) 1Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 41aElektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungs-
ermächtigungen § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
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Rechtsprechung zu § 40 FamFG
278 Entscheidungen zu § 40 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18
Nichtannahmebeschluss: Außerkrafttreten einer eA gem §§ 49, 56 Abs 1 S 1 FamFG ...
- OLG Jena, 05.12.2019 - 1 UF 328/19
Familiengerichtliches Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten zu einem ...
- OLG Frankfurt, 08.10.2024 - 20 W 206/24
Beschwerde gegen Personalauswahl der vom Amtsgericht nach § 104 Abs. 1 AktG ...
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 - 18 WF 59/24
Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren auf ...
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22
Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21
Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten ...
- OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21
- BGH, 08.04.2025 - XIII ZB 21/24
Ordnungsgemäße Übertragung eines handschriftlich unterzeichneten Beschlusses in ...
- AG Marburg, 03.11.2023 - 74 F 809/23
Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute analog § 1361 a BGB
- LG Lübeck, 14.02.2023 - 7 T 59/23
Kostenbeschwerde in einem Betreuungsverfahren
- OLG Frankfurt, 27.06.2024 - 7 WF 74/23 Corona
Telefonische Bestellung eines Vormundes
§ 40 FamFG in Nachschlagewerken
- § 40 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschluss
BGB
Erbschaft
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Sterilisation
Vorführung
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Querverweise
Auf § 40 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
- § 355 (Testamentsvollstreckung)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 2. Vertragsmäßiger Inhalt
- § 7
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)