Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) 1Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) 1Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 40 FamFG
179 Entscheidungen zu § 40 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtschutzschutzbedürfnis in einem ...
- OLG Jena, 05.12.2019 - 1 UF 328/19
Familiengerichtliches Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten zu einem ...
- OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 21 W 39/22
Gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers durch Verfügung statt Beschluss
- OLG Saarbrücken, 01.08.2014 - 9 WF 58/14
Zwangsvollstreckung in Familiensache: Vollstreckung einer Verpflichtung zur ...
- KG, 14.07.2015 - 1 W 381/14
Betreuung: Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung erst nach Rechtskraft des ...
- BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvQ 29/21
Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug teils wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ...
- BVerfG, 28.10.2019 - 1 BvR 2208/19
Erfolgloser Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der ...
- KG, 11.01.2018 - 1 W 5/18
Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch: Nachweis der Wirksamkeit der ...
- AG Flensburg, 16.11.2016 - 90 F 179/15
- VG Ansbach, 05.11.2021 - AN 18 S 21.01884
Behördliche Aufforderung an den Personensorgebrechtigten zur Vorlage eines ...
§ 40 FamFG in Nachschlagewerken
- § 40 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschluss
BGB
Erbschaft
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Sterilisation
Vorführung
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Querverweise
Auf § 40 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
- § 355 (Testamentsvollstreckung)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 2. Vertragsmäßiger Inhalt
- § 7
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- § 88
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150