Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 4Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 3Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 44 FamFG
241 Entscheidungen zu § 44 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
Kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden?
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 20 W 155/15
Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechlichen Gehörs nach § 44 FamFG
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 155/15
Keine Beschwerdeberechtigung des transmortal Bevollmächtigten gegen Entscheidung ...
- OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
- BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23
Für den verstorbenen Betroffenen war eine Betreuung eingerichtet. Da im Nachlass ...
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
- BVerfG, 16.06.2014 - 1 BvR 1443/12
Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei Erhebung einer Anhörungsrüge gem § 44 ...
- BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16
Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.05.2016 - 22 EK 6/15
Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
- OLG München, 09.05.2016 - 22 EK 6/15
- BVerfG, 26.02.2019 - 1 BvR 340/19
Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität der eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG ...
§ 44 FamFG in Nachschlagewerken
- § 44 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anhörungsrüge
- § 44 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Genehmigungspflichten
Querverweise
Auf § 44 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Beschluss
- § 48 (Abänderung und Wiederaufnahme)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 81
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 131d (Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)