Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). 2Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist zu unterschreiben. 3Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 38 FamFG
998 Entscheidungen zu § 38 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 21 W 39/22
Gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers durch Verfügung statt Beschluss
- BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
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Erlass eines Beschlusses nach § 38 FamFG
- OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich ...
- BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12
Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche ...
- OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21
Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer ...
- OLG Bamberg, 23.05.2017 - 2 WF 145/17
Zu späte Anfechtung der Vaterschaft
Querverweise
Auf § 38 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 164 (Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150