Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) 1Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. 2Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. 3In Ehe- und in Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. 4Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) 1Einem Notar muss das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument erteilt werden. 2§ 41a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Ermächtigung nach § 41a Absatz 2 gilt entsprechend für das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses nach Satz 1.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare vom 22.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2026 | Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare | 22.06.2026 | |
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 41aElektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungs-
ermächtigungen § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
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Rechtsprechung zu § 46 FamFG
25 Entscheidungen zu § 46 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2021 - I ZR 196/15
A) Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des ...
- OLG Frankfurt, 27.05.2026 - 5 WF 56/26
Kostenrechtliche Rechtsbehelfe in elektronischer Form
- KG, 06.12.2011 - 1 W 725/11
Prüfungspflicht bei Rechtskraft
- BGH, 09.12.2009 - XII ZB 215/09
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der ...
- KG, 11.01.2018 - 1 W 5/18
Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch: Nachweis der Wirksamkeit der ...
- OLG Köln, 06.05.2019 - 7 VA 5/19
- KG, 09.12.2014 - 1 W 266/14
Grundbuchverfahren: Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung
- OLG Frankfurt, 23.12.2024 - 18 U 21/23
Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (hier: Rechte aus ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2023 - L 30 R 222/23
Versorgungsausgleich, Erstattung, Zulassung der Berufung
- OLG Frankfurt, 16.05.2014 - 6 UF 395/11
Unbefristetes Rechtsmittel des nicht beteiligten "Muss-Beteiligten" bei fehlender ...
§ 46 FamFG in Nachschlagewerken
- § 46 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Querverweise
Auf § 46 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)