Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
1Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. 2Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 45 FamFG
84 Entscheidungen zu § 45 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist ...
- BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20
Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich - ...
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16
Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene ...
- BGH, 09.11.2017 - V ZB 25/17
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nachträgliche ...
- OLG Hamm, 27.03.2019 - 11 U 137/18
Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung von Notarkosten aufgrund ...
- LG Memmingen, 30.09.2019 - 41 T 991/19
Materielle Rechtskraft, Rechtsbeschwerdegrund
- OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18
Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung; ...
- OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich ...
Querverweise
Auf § 45 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150