Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110) |
Unterabschnitt 3 - Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen (§§ 107 - 110) |
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) 1Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. 2Der Beschluss ist zu begründen.
(3) 1Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 2Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.
hindernisse § 110Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Rechtsprechung zu § 110 FamFG
17 Entscheidungen zu § 110 FamFG in unserer Datenbank:
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- BGH, 02.09.2015 - XII ZB 75/13
Vollstreckbarerklärungsverfahren für Zahlungspflichten aus einem türkischen ...
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- OLG Rostock, 26.07.2023 - 10 UF 79/23
Verfahren in Familiensachen: Gerichtliche Zuständigkeit für die Abänderung einer ...
- AG Bamberg, 28.04.2022 - 206 FH 1/22
Zur Vollstreckbarkeit einer spanischen Entscheidung in Deutschland
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 02.06.2022 - 2 WF 85/22
Vollstreckung der Entscheidung zur Herausgabe eines Kindes
- OLG Bamberg, 02.06.2022 - 2 WF 85/22
- AG Köln, 16.01.2019 - 322 F 210/18
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