Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
| Unterabschnitt 3 - Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§§ 95 - 96a) |
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. 2In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 Genannten treten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2026 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung | 20.05.2026 |
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Rechtsprechung zu § 95 FamFG
177 Entscheidungen zu § 95 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.07.2026 - 5 UF 77/26
Berücksichtigung einer Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich
- BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 13/21
Zur Vollstreckung aus einem im Informationserzwingungsverfahren ergangenen Titel
- KG, 20.08.2024 - 17 WF 87/24
Durchsetzung eines für einen Elternteil angeordneten Anti-Gewalt-Trainings wegen ...
- OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Auskunftsanspruch gegenüber Kind über seine schulischen Leistungen
- OLG Frankfurt, 12.06.2025 - 7 WF 38/25
Vollstreckung Herausgabe Krankenkassenkarte
- VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 61/19
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes; Auskunftsverpflichtung; ...
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache ...
- OLG Celle, 29.08.2023 - 21 WF 64/23
Anordnung originärer Ordnungshaft zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen
- OLG Saarbrücken, 28.03.2025 - 1 W 22/24
Zulässiges Rechtsmittel gegen titulierten Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf ...
Querverweise
Auf § 95 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 110 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)