Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
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Rechtsprechung zu § 887 ZPO
1.548 Entscheidungen zu § 887 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 05.10.2026 - 7 O 179/25
Zwangsvollstreckung einer Bauhandwerkersicherheit durch Hinterlegung - ...
- LAG Hamm, 24.09.2026 - 9 Ta 68/26
Bucheinsicht, Zwangsvollstreckung, Ersatzvornahme, Titel, Bestimmtheitsgebot, ...
- BGH, 19.09.2017 - VII ZB 64/14
Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der isolierten Pfändung des Anspruchs ...
- BGH, 20.08.2025 - VII ZB 4/25
Wer Geld hinterlegt, kann Zahlung an sich verlangen!
- BGH, 06.11.2025 - I ZB 65/25
Vollziehung der Handlungsverfügung
- OLG Düsseldorf, 19.01.2021 - 7 W 44/20
Verpflichtung zur Übertragung von Bitcoin; Gutschrift von Bitcoins in einem ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 23.03.2022 - 211 C 18/21
Rückforderung zuviel gezahlter Miete aufgrund einer Mietminderung
- BGH, 06.03.2025 - I ZB 38/24
Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen (hier: Abriss von Bauwerken) bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.06.2016 - I ZB 5/16
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung der Verurteilung eines Verwalters ...
Querverweise
Auf § 887 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61 (Inhalt des Urteils)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 406b (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 887 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)