Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) 1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen | 13.12.2001 |
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
Rechtsprechung zu § 890 ZPO
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 890 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)