Gerichtskostengesetz
Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18) |
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. 3Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
1. | für die Widerklage, | |
2. | für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, | |
3. | für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und | |
4. | für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung. |
(3) 1Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. 2Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. 3Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. 4Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. 2Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) 1Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. 2Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
01.11.2012 | Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 | |
12.12.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
gesetz § 12Verfahren nach der Zivilprozessordnung § 12aVerfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 13Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 13aVerfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs-
und -
restrukturierungs-
gesetz § 14Ausnahmen von der Abhängigmachung § 15Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 16Privatklage, Nebenklage § 17Auslagen § 18Fortdauer der Vorschusspflicht
Rechtsprechung zu § 12 GKG
238 Entscheidungen zu § 12 GKG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2023 - L 10 SF 3/23
- BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - L 21 R 955/16
Fiktive Klagerücknahme
- LSG Bayern, 10.08.2016 - L 15 SF 160/16
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- AG Stuttgart, 30.03.2021 - 35 C 5509/19
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- BGH, 16.06.2016 - V ZR 192/15
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- LAG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 4 Sa 334/16
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Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.06.2020 - 7 AZR 398/18
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- BAG, 17.06.2020 - 7 AZR 398/18
- LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 12 GKG
27.06.1989 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) | BGBl. I S. 1301 |
Querverweise
Auf § 12 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GKG:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 45 I (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung) (zu § 12 II Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 12 II Nr. 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug