Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) 1Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage
| 1. | der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, | |
| 2. | der Vollstreckungsklausel oder | |
| 3. | weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen |
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. 2§ 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. 3Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
(2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass
| 1. | die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und | |
| 2. | die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. |
(4) 1Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller
| 1. | das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und | |
| 2. | die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. |
2Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2026 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung | 20.05.2026 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
| 26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
| 01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
gerichts § 829Pfändung einer Geldforderung; Verordnungs-
ermächtigung § 829aElektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses § 830Pfändung einer Hypothekenforderung § 830aPfändung einer Schiffshypotheken-
forderung § 831Pfändung indossabler Papiere § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834Keine Anhörung des Schuldners § 835Überweisung einer Geldforderung § 836Wirkung der Überweisung § 837Überweisung einer Hypothekenforderung § 837aÜberweisung einer Schiffshypotheken-
forderung § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841Pflicht zur Streitverkündung § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843Verzicht des Pfandgläubigers § 844Andere Verwertungsart § 845Vorpfändung § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850aUnpfändbare Bezüge § 850bBedingt pfändbare Bezüge § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages § 850gÄnderung der Unpfändbarkeits-
voraussetzungen § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutz-
kontos § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos § 851Nicht übertragbare Forderungen § 851aPfändungsschutz für Landwirte § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorge-
vermögen § 852Beschränkt pfändbare Forderungen § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856Klage bei mehrfacher Pfändung § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen § 861- § 862 (weggefallen) § 863Pfändungs-
beschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
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Rechtsprechung zu § 829a ZPO
38 Entscheidungen zu § 829a ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vereinfachtem ...
- BGH, 29.09.2021 - VII ZB 25/20
Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
Vertretung eines Gläubigers durch Inkassounternehmen bei Beantragung eines ...
- LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
- BGH, 29.09.2021 - VII ZB 29/20
Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 10.09.2020 - 304 T 14/20
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden: Ausschluss von ...
- LG Hamburg, 10.09.2020 - 304 T 14/20
- LG München II, 09.05.2022 - 6 T 1549/22
Entbehrlichkeit der Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung
Zum selben Verfahren:
- AG Fürstenfeldbruck, 08.04.2022 - 1 M 451/22
Übermittlung der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels im vereinfachten ...
- AG Fürstenfeldbruck, 08.04.2022 - 1 M 451/22
- LG Hamburg, 30.05.2022 - 304 T 12/22
Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur elektronischen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg-Harburg, 27.01.2022 - 615f M 17/22
Elektronische Zwangsvollstreckungsaufträge: Zwang zur elektronischen Einreichung ...
- AG Hamburg-Harburg, 09.03.2022 - 615f M 17/22
- AG Hamburg-Harburg, 27.01.2022 - 615f M 17/22
Querverweise
Auf § 829a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung)