Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) 1Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1. jährlich nicht mehr betragen als
a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.

2Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. 3Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes07.05.2021BGBl. I S. 850
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften05.12.2012BGBl. I S. 2418
31.03.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge26.03.2007BGBl. I S. 368
§ 828Zuständigkeit des Vollstreckungs-
gerichts
§ 829Pfändung einer Geldforderung § 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungs-
bescheiden
§ 830Pfändung einer Hypothekenforderung § 830aPfändung einer Schiffshypotheken-
forderung
§ 831Pfändung indossabler Papiere § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834Keine Anhörung des Schuldners § 835Überweisung einer Geldforderung § 836Wirkung der Überweisung § 837Überweisung einer Hypothekenforderung § 837aÜberweisung einer Schiffshypotheken-
forderung
§ 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841Pflicht zur Streitverkündung § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843Verzicht des Pfandgläubigers § 844Andere Verwertungsart § 845Vorpfändung § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850aUnpfändbare Bezüge § 850bBedingt pfändbare Bezüge § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages § 850gÄnderung der Unpfändbarkeits-
voraussetzungen
§ 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutz-
kontos
§ 850lPfändung des Gemeinschaftskontos § 851Nicht übertragbare Forderungen § 851aPfändungsschutz für Landwirte § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorge-
vermögen
§ 852Beschränkt pfändbare Forderungen § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856Klage bei mehrfacher Pfändung § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen § 861- § 862 (weggefallen) § 863Pfändungs-
beschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Rechtsprechung zu § 851c ZPO

154 Entscheidungen zu § 851c ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 851c ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)
Was ist das?

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