Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) 1Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. 3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 4:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2022 | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 24.06.2022 | |
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
gerichts § 829Pfändung einer Geldforderung § 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungs-
bescheiden § 830Pfändung einer Hypothekenforderung § 830aPfändung einer Schiffshypotheken-
forderung § 831Pfändung indossabler Papiere § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834Keine Anhörung des Schuldners § 835Überweisung einer Geldforderung § 836Wirkung der Überweisung § 837Überweisung einer Hypothekenforderung § 837aÜberweisung einer Schiffshypotheken-
forderung § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841Pflicht zur Streitverkündung § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843Verzicht des Pfandgläubigers § 844Andere Verwertungsart § 845Vorpfändung § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850aUnpfändbare Bezüge § 850bBedingt pfändbare Bezüge § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages § 850gÄnderung der Unpfändbarkeits-
voraussetzungen § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutz-
kontos § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos § 851Nicht übertragbare Forderungen § 851aPfändungsschutz für Landwirte § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorge-
vermögen § 852Beschränkt pfändbare Forderungen § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856Klage bei mehrfacher Pfändung § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859Pfändung von Gesamthandanteilen § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen § 861- § 862 (weggefallen) § 863Pfändungs-
beschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Rechtsprechung zu § 829 ZPO
1.608 Entscheidungen zu § 829 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.2020 - VII ZB 9/20
Erklärung des Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber ...
- BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20
Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
Prämienzahlung an eine Direktversicherung im Rahmen einer Geahltsumwandlung kein ...
- LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
Pfändbares Einkommen - Gehaltsumwandlung und Verfügungsbeschränkung
- ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18
- BGH, 16.12.2020 - VII ZB 10/20
Ausspruch eines Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber ...
- BGH, 10.06.2021 - IX ZR 90/20
Zahlung der Kosten für die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen, 07.08.2019 - 15 C 125/19
- LG Essen, 20.03.2020 - 17 S 12/19
Zustellkosten, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- BGH, 29.09.2021 - VII ZB 25/20
Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden
- BGH, 29.09.2021 - VII ZB 29/20
Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten ...
§ 829 ZPO in Nachschlagewerken
- § 829 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pfändung
Kontopfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- § 829 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittellosigkeit
Querverweise
Auf § 829 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 46 (Abtretung, Verpfändung, Pfändung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 334 (Pfändung von Leistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 829 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 829 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 392 (Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 357