Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 392 BGB
110 Entscheidungen zu § 392 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
- BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16
Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der ...
- VGH Bayern, 04.11.2009 - 19 BV 06.2146
Landwirtschaftsrecht; Anwendungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) Nr. ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.02.2010 - 3 B 4.10
EU-Agrarförderung; Aufrechnungsmöglichkeiten mit ausstehenden Forderungen; ...
- BVerwG, 26.02.2010 - 3 B 4.10
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen ...
- VGH Bayern, 02.05.2017 - 4 B 15.878
Antrag auf Erledigungsfeststellung - Aufhebung eines Pfändungs- und ...
- BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88
Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung, ...
- OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 10 U 118/11
Umfang des Verzugsschadens bei Verzug mit Mietzahlungen; Erstattungsfähigkeit der ...
- VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 392 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1125 (Aufrechnung gegen Miete oder Pacht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 829 (Pfändung einer Geldforderung)