Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 392 BGB
109 Entscheidungen zu § 392 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 04.11.2009 - 19 BV 06.2146
Landwirtschaftsrecht; Anwendungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) Nr. ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.02.2010 - 3 B 4.10
EU-Agrarförderung; Aufrechnungsmöglichkeiten mit ausstehenden Forderungen; ...
- BVerwG, 26.02.2010 - 3 B 4.10
- LAG München, 30.10.2008 - 3 Sa 480/08
Aufrechnung gegen Betriebsrente
- BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88
Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung, ...
- BGH, 18.12.2003 - VII ZR 315/02
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung
- BGH, 29.01.1968 - VIII ZR 199/65
Rechtsmitteleinlegung durch einen Streithelfer - Wirksamkeit eines Mietvertrages ...
- BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86
Pfändung von Arbeitslosengeld
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1986 - L 12 Ar 184/85
Geldleistung; Bundesanstalt für Arbeit; Ermächtigung; Arbeitslosengeld; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1986 - L 12 Ar 184/85
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 392 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1125 (Aufrechnung gegen Miete oder Pacht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 829 (Pfändung einer Geldforderung)