Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 4 - Erlass (§ 397) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 397 BGB
1.419 Entscheidungen zu § 397 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
Rückzahlung einer Mietkaution; Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs; Auslegung ...
- BGH, 07.12.2023 - IX ZR 36/22
Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeit ist nicht anfechtbar!
- LG Frankfurt/Main, 09.11.2023 - 13 S 3/23
Ohne Vermögensbericht keine Entlastung
- OLG Frankfurt, 24.10.2023 - 2 U 5/23
Änderung des Spielhallengesetzes als Mietmangel
- OLG Brandenburg, 10.01.2024 - 4 U 68/23
- LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22
Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt - ...
- LAG Hessen, 11.09.2020 - 14 Sa 349/20
"Bestätigt" ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht ...
- LG Deggendorf, 19.09.2019 - 32 O 779/18
Nichtbestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches bei Zustimmung des ...
- FG Düsseldorf, 12.11.2021 - 1 K 2470/14
Bemessung der Lohnsteuer anhand von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- BGH, 17.12.2020 - IX ZR 205/19
Anfechtung einer Sicherungsabtretung durch den Insolvenzverwalter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 397 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 423 (Wirkung des Erlasses) (zu § 397 I)