Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 4 - Erlass (§ 397) |
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Rechtsprechung zu § 397 BGB
1.502 Entscheidungen zu § 397 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2026 - I ZR 223/25
Zahlung einer Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf des ...
- OLG Dresden, 07.09.2022 - 5 U 816/22
Rückzahlung einer Mietkaution; Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs; Auslegung ...
- LAG Hessen, 11.09.2020 - 14 Sa 349/20
Rechtliche Einordnung der schriftlichen Bestätigung einer zuvor von einem nicht ...
- OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 54/21
Zulässigkeit einer Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines in ...
- LG Köln, 12.06.2026 - 18 O 193/25
Die Zielfindungsphase lebt!
- LAG Niedersachsen, 16.03.2026 - 4 SLa 854/25
Erlassvertrag; unwiderrufliche Freistellung; Abgrenzung einseitige Freistellung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Oldenburg, 03.09.2025 - 7 Ca 61/25
Unwiderrufliche Freistellung; Einseitige Freistellung; Erlassvertrag; Beendigung ...
- ArbG Oldenburg, 03.09.2025 - 7 Ca 61/25
- BFH, 21.04.2026 - IX R 34/24
Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
- BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
Einziehung von Taterträgen (drohende doppelte Inanspruchnahme; zivilrechtliche ...
- BAG, 03.06.2025 - 9 AZR 104/24
Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 397 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 423 (Wirkung des Erlasses) (zu § 397 I)